04.02.2025

F-Gase-Verordnung Fristen für die Dichtheitskontrolle bei Gemischen

Die F-Gase-Verordnung 2024/573 legt fest, dass Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, regelmäßige Dichtheitskontrollen durchführen müssen. Die spezifischen Grenzwerte variieren je nach Art der verwendeten Gase: Anhang I: Teilfluorierte und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (H-FKW und FKW). Hier liegt der Grenzwert bei mindestens 5 Tonnen CO₂-Äquivalent. Anhang II Gruppe 1: Ungesättigte teil(chlor)fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFO). Für diese Stoffe gilt ein Grenzwert von mindestens 1 kg. Bei Gemischen, die sowohl Stoffe aus Anhang I als auch aus Anhang II Gruppe 1 enthalten, müssen beide Grenzwerte berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass sowohl die Menge in Tonnen CO₂-Äquivalent (für Anhang I) als auch die metrische Menge (für Anhang II) geprüft werden müssen. Beispiele: R-449A: Bei einer Füllmenge von 3,58 kg wird der Grenzwert von 5 t CO₂-Äquivalent überschritten. Diese Menge enthält 905 g des HFO-1234yf. Hier ist der CO₂-Äquivalent-Grenzwert zuerst erreicht. R-513A: Ab einer Füllmenge von 1,79 kg ist der Grenzwert von 1 kg des HFO-1234yf erreicht. Obwohl das CO₂-Äquivalent hier nur 1,1 t beträgt, greift die Pflicht zur Dichtheitskontrolle aufgrund des HFO-Anteils. Für eine detaillierte Übersicht der Grenzwerte für verschiedene Kältemittel und Gemische steht eine Liste auf der Website des Bundesfachverbandes Kälte-Klima-Technik zur Verfügung. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass sowohl die Umweltbelastung durch Treibhausgase minimiert als auch die Sicherheit der Anlagen gewährleistet wird.

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