09.07.2024
Rechtswidriger Verkauf von Split-Klimageräten
Gemeinsame Pressemitteilung der Organisationen BIV – Bundesinnungsverband des Deutschen
Kälteanlagenbauerhandwerks, Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik, FGK – Fachverband Gebäude-
Klima e.V., VDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.
Rechtswidriger Verkauf von Split-Klimageräten
In den warmen Sommermonaten wächst bei vielen Endverbrauchern der Wunsch nach einer
Klimaanlage für ihre Wohnräume. In diversen Online-Shops und Baumärkten findet man auch schnell
vermeintlich günstige Angebote. Was viele nicht wissen: Den Einbau von Split-Klimageräten darf der
Kunde nicht selbst vornehmen, dies ist nur zertifizierten Fachbetrieben erlaubt. In den Klimageräten
zirkuliert nämlich häufig ein treibhauswirksames Kältemittel, das bei unsachgemäßer Installation in
die Atmosphäre entweichen kann.
Aus diesem Grund schreiben sowohl die europäische F-Gase-Verordnung als auch die nationale
Chemikalienklimaschutzverordnung vor, dass Split-Klimageräte nur verkauft werden dürfen, wenn
der Käufer dem Händler schriftlich nachweist, dass das Gerät von einem zertifizierten Unternehmen
eingebaut wird. Der Händler muss diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren und den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen können.
Baumärkte und Online-Händler weisen zwar in der Regel – oft versteckt im Kleingedruckten – darauf
hin, dass ein zertifizierter Fachbetrieb den Einbau vornehmen muss. Zum Teil findet man auch
Formulierungen, dass der Kunde dies mit dem Abschließen des Bestellvorgangs bestätigt. Den in den
Verordnungen geforderten schriftlichen Nachweis der Kundschaft kann ein solcher Hinweis jedoch in
keiner Weise ersetzen. Insofern verstößt ein Großteil der Online-Verkäufe von Klimaanlagen gegen
geltendes Recht. Gleiches gilt für viele Einkäufe im Baumarkt, wenn die Kunden den vielfach
angebotenen Installationsservice nicht in Anspruch nehmen.
Den Fachverbänden der Kälte-/Klimabranche sind viele Fälle bekannt, bei denen Endverbraucher eine
Klimaanlage im Internet oder Baumarkt gekauft haben, dann jedoch keinen zertifizierten Fachbetrieb
finden, der ihnen diese Anlage einbauen will. Die ablehnende Haltung der Handwerksbetriebe ist
nachvollziehbar, weil sie beim Einbau dieser Geräte aus unbekannter Quelle und von fragwürdiger
Qualität mit unkalkulierbaren Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen konfrontiert werden
könnten.
Wenn Kunden sich an zertifizierte Kälte-Klima-Fachbetriebe wenden, können sie sicher sein, dass
- sie kompetent beraten werden,
- ihnen energieeffiziente und qualitativ hochwertige Markenprodukte angeboten werden,
- alle Verordnungen und Gesetze eingehalten werden und
- bei der Installation keine klimaschädlichen Treibhausgase entweichen.
Die Organisationen BIV und VDKF (Bundesinnungs- bzw. der Wirtschaftsverband der Kälte-Klima-
Fachbetriebe), FGK (Fachverband Gebäude-Klima e.V.) und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik
(Zertifizierungsstelle für Fachbetriebe) fordern die zuständigen Überwachungsbehörden der
Bundesländer auf, verstärkt gegen den illegalen Handel mit Klimageräten vorzugehen, indem sie
Händler auf die Einhaltung der Nachweispflicht kontrollieren und entsprechende Verstöße ahnden.
Hintergrundinformationen und Quellen:
Den geforderten schriftlichen Nachweis der Kundschaft kann ein solcher Hinweis in keiner Weise ersetzen
(Screenshot eines Angebots auf einer Online-Handelsplattform)
F-Gase-Verordnung
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte
Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 (europa.eu)
Artikel 7 Absatz 4:
(4) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 7 müssen die Unternehmen, die nicht hermetisch geschlossene
Einrichtungen verkaufen, die mit den in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten
Treibhausgasen befüllt sind, Aufzeichnungen über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten
Unternehmen führen, die die Installation durchführen werden. Die Unternehmen, die die in Artikel 11 Absatz 7
genannten Einrichtungen verkaufen, müssen die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und
diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Verlangen zur Verfügung
stellen.
Chemikalienklimaschutzverordnung
ChemKlimaschutzV.pdf (gesetze-im-internet.de)
§ 9 (3):
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher
verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein
Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.
Wer gegen diese Vorgabe verstößt, begeht laut Chemikaliengesetz (§ 26) eine Ordnungswidrigkeit, die mit
einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.
BLAC
Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Eine Liste der zuständigen Behörden, an
die man sich bei Verstößen gegen die F-Gase-Verordnung bzw. die Chemikalienklimaschutzverordnung wenden
kann, findet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC): 2023-
07-25-blac-mitgliederliste-homepage_1690286539.docx (live.com)
Zertifizierung
Der Einbau einer Split-Klimaanlage ist nichts für Heimwerker nach der Do-it-yourself-Methode. Er sollte und
darf nur durch zertifiziertes Fachpersonal erfolgen. Nur wer eine 3,5-jährige Ausbildung zum/zur
Mechatroniker/in für Kältetechnik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält automatisch das laut F-Gase-
Verordnung erforderliche Sachkunde-Zertifikat. Für andere sind mehrjährige Berufserfahrung und/oder
entsprechende Weiterbildungskurse und Zertifikatslehrgänge mit theoretischen und praktischen Prüfungen
erforderlich. Hierauf weist die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal hin, die entsprechende
Lehrgänge anbietet und Zertifikate ausstellen darf.
Kontakt für Leser
BIV, Bundesfachschule, VDKF
Christoph Brauneis, christoph.brauneis@vdkf.de, 0049 152 02006037
FGK
Frank Ernst, ernst@btga.de, 0049 151 21289302